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551.11 PolV CH-TG

Polizeiverordnung (PolV) - Zuständigkeit, Vorbehalt besonderer Regelungen (PolV)

45 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Polizeigesetzes (PolG).

2. Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen, Dienstvorschriften und innerbetrieblichen Erlassen keine besonderen Regelungen enthalten, gelangen die Bestimmungen über die Besoldung und die Rechtsstellung des Staatspersonals zur Anwendung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kantonspolizei erhält vom Departement einen jährlich zu überprüfenden Leistungsauftrag.

Allgemeine Bestimmungen

1. Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsstellen sind an das Polizeikommando zu richten. Ausgenommen sind Aufträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Weisungen.

2. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bestimmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kantonspolizei gibt den Hilfestellungen und der Gefahrenabwehr grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.

Organisation

1. Die Kantonspolizei ist nach polizeilichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert.

Organisation

1. Das Departement legt die Standortstrategie, inklusive das Postennetz, auf Antrag des Polizeikommandos fest.

Organisation

1. Die Kantonspolizei wird von einer Polizeikommandantin oder einem Polizeikommandanten geführt.

1bis. Das Polizeikommando legt die Abteilungsstruktur nach Rücksprache mit dem Departement fest.

2-3. ...

Organisation

1. Die Stellenbesetzung erfolgt durch das Polizeikommando.

2. Die Besetzung von Offiziersstellen und Abteilungsleitungen ist vorgängig vom Departement zu genehmigen.

Organisation

1. Die Kantonspolizei verwaltet ihr Personal-, Besoldungs- und Rechnungswesen selbständig im Rahmen der Vorgaben für die kantonale Verwaltung.

2. Sie beschafft, unterhält und betreibt die polizeilichen Ausrüstungen, den Fahrzeugpark sowie die Übermittlungs- und Informatikinfrastruktur selbständig.

Organisation

1. Die Kantonspolizei betreibt eine aktive Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung.

Ergänzende Aufgaben

1. Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Notrufzentrale und unterhält deren Infrastruktur.

1bis. Die kantonale Notrufzentrale übernimmt und koordiniert die Einsatzführung der Blaulichtorganisationen in der ersten Phase bis zur Etablierung der Führungsstruktur vor Ort.

2. Die Kantonspolizei arbeitet mit der Gebäudeversicherung Thurgau und dem kantonsärztlichen Dienst zusammen.

3. Die Kosten werden von der Kantonspolizei, von der Gebäudeversicherung und vom kantonsärztlichen Dienst gemeinsam getragen.

Ergänzende Aufgaben

1. Die Kantonspolizei betreibt das Sicherheitsfunksystem. Sie stellt gemeinsam mit dem Bund die gesicherte Datenkommunikation sicher.

1bis. Sie ist Ansprechpartner des Bundes und entscheidet nach Anhörung der kantonsinternen Partnerorganisationen über die eingesetzten Systeme.

2. Sie stellt die Nutzung durch die Partnerorganisationen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sicher.

3. Die Kosten werden von den Nutzern anteilsmässig getragen.

Ergänzende Aufgaben

1. Die Kantonspolizei hat eine Seepolizei und führt die Schifffahrtskontrolle.

2. Die Seepolizei überwacht die Gewässer und ist für die Rettung und Bergung von Personen und Sachen auf und in den Gewässern zuständig. Sie kann mit Partnerorganisationen Leistungsvereinbarungen für die Suche und Rettung von Personen abschliessen.

3. Die Schifffahrtskontrolle sorgt für die Zulassung der Wasserfahrzeuge, die Schiffsführerprüfungen sowie die Erhebung der entsprechenden Steuern und Gebühren. Sie betreut die Schifffahrtssignalisation und erteilt die nautischen Bewilligungen.

4. Sie führt den kantonalen Ölwehrstützpunkt.

Dienstbetrieb

1. Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei berücksichtigt die besonderen Verhältnisse des polizeilichen Betriebes.

2. Die Arbeitszeitmodelle für die Polizistinnen und Polizisten sowie die Zivilangestellten mit polizeilichen Aufgaben tragen den Besonderheiten des Polizeidienstes mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst Rechnung.

Dienstbetrieb

1. Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben können aus dienstlichen Gründen innerhalb der Kantonspolizei versetzt werden.

Dienstbetrieb

1. Die Informations- und Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter richtet sich nach § 74 und § 75 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV).

2. Die Information und das Ersuchen sind an das Polizeikommando zu richten.

Dienstbetrieb

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei halten sich in dienstlichen Angelegenheiten an den Dienstweg.

2. In persönlichen Belangen können sie direkt an die entsprechende Fachperson oder Fachstelle, an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter oder auch an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten gelangen.

Dienstbetrieb

1. Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind an das Polizeikommando zu richten.

2. Beschwerden gegen die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sind an das Departement zu richten.

Angehörige der Kantonspolizei - Dienstverhältnis

1. Als Polizistin oder Polizist können Personen angestellt werden, die

1. * voll handlungsfähig sind,

2. das Schweizer Bürgerrecht besitzen,

3. die Polizeiausbildung mit dem eidgenössischen Fachausweis abgeschlossen haben oder über andere besondere fachliche Qualitäten verfügen,

4. für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet sind.

2. ...

Angehörige der Kantonspolizei - Dienstverhältnis

1. Bei der Vereidigung oder der Inpflichtnahme wird folgendes Versprechen abgegeben

«Ich verspreche, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte der Bevölkerung zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»

Angehörige der Kantonspolizei - Dienstverhältnis

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt in Pflicht

1. Polizistinnen und Polizisten bis zu deren Vereidigung

2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung und

3. Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben

2. Die Chefin oder der Chef des Departementes vereidigt die Polizistinnen und Polizisten.

Angehörige der Kantonspolizei - Dienstverhältnis

1. Das Dienstverhältnis von Polizistinnen und Polizisten endet auf Ende desjenigen Monats, in dem das 62. Altersjahr vollendet wird.

2. Auf Antrag der Polizistinnen oder Polizisten und im Einverständnis des Polizeikommandos endet das Dienstverhältnis spätestens auf Ende desjenigen Monats, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird. Das Departement kann auf Antrag des Polizeikommandos ausnahmsweise eine abweichende Regelung treffen.

3. Der Zeitpunkt für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Polizeikommando mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Das Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen richtet sich nach § 78 RSV.

2. Werden Geschenke, Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten, ist dies dem Polizeikommando mitzuteilen.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Das Amtsgeheimnis und die Ausstandspflicht richten sich nach § 76 und § 77 RSV.

2. Aussagen als Partei, Zeugin oder Zeuge, Sachverständige oder Auskunftsperson sind nur mit Ermächtigung des Polizeikommandos erlaubt. Ausgenommen sind Zeugeneinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Thurgau und Gerichten des Kantons Thurgau.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei äussern sich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Polizeikommandos zu dienstlichen Angelegenheiten.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei vermeiden auch ausser Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Polizistinnen und Polizisten stellen ihre Erreichbarkeit sicher.

2. Sie leisten unregelmässigen und zeitverschobenen Dienst sowie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst.

3. Sie leisten Pikett- und Bereitschaftsdienst.

4. Sie nehmen die mit dem Polizeidienst verbundenen Gefährdungen und andere Unannehmlichkeiten auf sich.

5. Die Kantonspolizei kann auch Zivilangestellte zu diesen Dienstpflichten ganz oder teilweise verpflichten.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Das Polizeikommando kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Freizeit zum Dienst heranziehen, wenn es die Umstände erfordern.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die Pikett- oder Bereitschaftsdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort innert kurzer Zeit erreichen können.

2. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verantwortlich dafür, dass sie den dienstlichen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sind.

Angehörige der Kantonspolizei - Pflichten

1. Pflichtverletzungen werden mit personalrechtlichen Massnahmen geahndet.

2. Das Polizeikommando klärt den Sachverhalt ab und gewährt den Betroffenen das rechtliche Gehör. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet über die beantragte personalrechtliche Massnahme.

3. Als personalrechtliche Massnahmen gelten

1. * Verweis

2. * Versetzung

2bis. * Degradierung und Funktionsänderung

3. * Entlassung

4. ...

Angehörige der Kantonspolizei - Rechte

1. Das Polizeikommando gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie in Erfüllung dienstlicher Aufgaben für Folgen aus rechtmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden.

1bis. Das Polizeikommando kann den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren, wenn sie aufgrund dienstlicher Aufgaben geschädigt worden sind.

2. Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Das Polizeikommando kann den Rechtsschutz auch in nachfolgenden Verfahren gewähren.

3. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

Angehörige der Kantonspolizei - Rechte

1. Das Polizeikommando unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, wenn sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder mit Bezug auf ihre rechtmässige dienstliche Tätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.

2. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

Angehörige der Kantonspolizei - Polizeiliche Ausbildung

1. Als Aspirantin oder Aspirant werden Personen aufgenommen, die

1. * voll handlungsfähig sind,

2. * über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit entsprechender Berufspraxis oder eine Matura verfügen,

3. * körperlich und geistig leistungsfähig und charakterlich geeignet sind,

4. * die Eintrittstests bestanden haben.

5.-6. * ...

Angehörige der Kantonspolizei - Polizeiliche Ausbildung

1. Die polizeiliche Grundausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.

2. Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule Ostschweiz absolviert und wird mit der Einsatzfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Aspirantinnen und Aspiranten werden vom Polizeikommando für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres befristet angestellt.

3. Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Die Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden vom Polizeikommando für die Dauer des zweiten Ausbildungsjahres befristet angestellt.

4. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend eine allfällige Verlängerung des jeweiligen Ausbildungsjahres bei Nichtbestehen der Einsatzfähigkeitsprüfung oder der eidgenössischen Berufsprüfung.

Angehörige der Kantonspolizei - Polizeiliche Ausbildung

1. Aspirantinnen und Aspiranten, welche die Polizeischule nach Ablauf der ersten drei Monate verlassen, haben die bis zum Zeitpunkt des Austrittes entstandenen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.

2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung, die nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule aus eigenem Antrieb nicht in den Dienst der Kantonspolizei Thurgau treten, haben die ganzen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.

3. Polizistinnen und Polizisten, die während der polizeilichen Grundausbildung bei der Kantonspolizei angestellt waren und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Polizeischule die Kantonspolizei verlassen oder deren Anstellungsverhältnis in dieser Zeit aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten wie folgt teilweise zurückzuerstatten

1. * im ersten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 60'000

2. * im zweiten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 40'000

3. * im dritten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 20'000

4. Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades verlängert sich die Dauer der Rückzahlungspflicht anteilsmässig bis maximal vier Jahre.

5. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall erfolgt. Das Departement kann aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Polizeikommandos von einer Rückzahlungspflicht ganz absehen oder diese reduzieren.

Kostenersatz

1. Das Departement legt die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz in folgenden Fällen fest

1. * bei ausserordentlichen Polizeieinsätzen

2. * bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Polizeieinsätzen

3. * für Vor-, Zu- und Rückführungen sowie das Ausrücken bei Fehlalarm

2. Es berücksichtigt dabei die Personal-, Material- und Fahrzeugkosten und legt, wo möglich, Pauschalbeträge fest.

Kostenersatz

1. Das Departement legt die Gebühren fest für

1. * polizeiliche Dienstleistungen

2. * polizeiliche Prüfungen und Bewilligungen

3. * Leistungen der Seepolizei und der Schifffahrtskontrolle

4. * ...

5. * den Betrieb von privaten Alarmanlagen gemäss § 65 PolG sowie die Alarmübermittlung zur kantonalen Notrufzentrale

Polizeilicher Assistenzdienst

1. Der polizeiliche Assistenzdienst unterstützt die Kantonspolizei bei hoheitlichen Aufgaben und kann zugunsten der Gemeinden durch sichtbare Präsenz sowie präventive und repressive Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen.

Polizeilicher Assistenzdienst

1. Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

1. * Patrouillieren im öffentlichen Raum

2. * Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen

3. * Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz (OBG)[4] und der Ordnungsbussenverordnung (OBV)[5]

4. * Überwachung des fahrenden Verkehrs inklusive Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV sowie der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft

5. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG)[6]

6. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)[7]

7. * Rapportierung und Verzeigung von geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)[8]

8. * Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten

9. * Intervention bei Ruhestörungen

10. * Durchführung von Vor-, Zu- und Rückführungen sowie die Bewachung von Gefangenen und in Gewahrsam genommenen Personen

11. * Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen

12. * Zustellung von Entscheiden und amtlichen Urkunden

13. * Einzug von Kontrollschildern

14. * Erstellen von Amtsberichten sowie Entgegennahme von Anzeigen inklusive der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft

Polizeilicher Assistenzdienst

1. Will eine Gemeinde den Assistenzdienst in Anspruch nehmen, schliesst sie mit der Kantonspolizei eine Leistungsvereinbarung dafür ab.

2. Das Departement regelt die Einzelheiten.

Polizeilicher Assistenzdienst

1. Der polizeiliche Assistenzdienst kann zugunsten und im Auftrag Dritter polizeiliche Aufgaben übernehmen, sofern hoheitliches Handeln gesetzlich vorgesehen ist.

2. Die Kantonspolizei schliesst mit den entsprechenden Behörden und Körperschaften Leistungsvereinbarungen ab.

3. Das Departement regelt die Einzelheiten.

Sicherheitsorgane der Gemeinden

1. Die Gemeinden erhalten auf Ersuchen folgende Aufgaben und Kompetenzen übertragen

1. * Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV (Ziff. 200 bis Ziff. 259)

2. * Überwachung des fahrenden Verkehrs auf den definierten Gemeindestrassen, -wegen und -plätzen und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBV (Ziff. 301, Ziff. 304, Ziff. 316, Ziff. 605, Ziff. 611, Ziff. 612, Ziff. 613, Ziff. 620, Ziff. 621, Ziff. 902 und Ziff. 906)

3. * Verkehrsdienst, sofern eine Bewilligung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) vorliegt

4. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des HundeG

5. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Abfallgesetzes

6. * Überwachung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf durch die Gemeinde definierten Wegen und Plätzen

7. * Wegweisung bei Missachtung von Benutzerordnungen

2. Die Aufgaben und Kompetenzen beschränken sich auf das jeweilige Gemeindegebiet.

Sicherheitsorgane der Gemeinden

1. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Ausbildung ihrer Sicherheitsorgane.

2. Sie nehmen sämtliche durch sie mit Sicherheitsaufgaben beauftragte Personen in Pflicht und regeln deren Tätigkeit schriftlich.

Sicherheitsorgane der Gemeinden

1. Die Sicherheitsorgane der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Zwang anwenden.

2. Ihnen ist es untersagt, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu tragen und mit sich zu führen.

Sicherheitsorgane der Gemeinden

1. Die Gemeinden sorgen für die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Delegation der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen an Private.

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