551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 8 Polizeigesetz (PolG) - Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei
Organisation
§ 8 PolG · Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton.
2. Sie ist für die Gestaltung ihrer Organisation, die Schwergewichtsbildung und die Taktik zuständig. Sie koordiniert die Blaulichtorganisationen im gemeinsamen Einsatz.
3. Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung von ordentlichen und ausserordentlichen Ereignissen bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie die Bedürfnisse der Gemeinden.
4. Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.