551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 71a Polizeigesetz (PolG) - Rekurs
Rechtsschutz
§ 71a PolG · Rekurs
1. Die von der Kantonspolizei angeordneten Massnahmen und Entscheide gemäss § 33, § 45, § 57 und § 59 Abs. 3 können innert fünf Tagen seit der Eröffnung mit Rekurs beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden.
2. Die von der Kantonspolizei angeordneten Massnahmen und Entscheide gemäss § 68 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden.
3. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) anwendbar. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes anordnet.
4. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auch über allfällige Entschädigungsansprüche.