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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 71 Polizeigesetz (PolG) - Kosten für den Assistenzdienst

Kostenersatz und Entschädigung
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§ 71 PolG · Kosten für den Assistenzdienst

1. Gemeinden, die den Assistenzdienst im Sinne von § 3 beiziehen wollen, schliessen mit der Kantonspolizei eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab.

2. Der Regierungsrat regelt die im Assistenzdienst möglichen Aufgaben und die von den Gemeinden zu entrichtende Entschädigung.

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