551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 71 Polizeigesetz (PolG) - Kosten für den Assistenzdienst
Kostenersatz und Entschädigung
§ 71 PolG · Kosten für den Assistenzdienst
1. Gemeinden, die den Assistenzdienst im Sinne von § 3 beiziehen wollen, schliessen mit der Kantonspolizei eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab.
2. Der Regierungsrat regelt die im Assistenzdienst möglichen Aufgaben und die von den Gemeinden zu entrichtende Entschädigung.