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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 7 Polizeigesetz (PolG) - Bestand

Organisation
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§ 7 PolG · Bestand

1. Der Grosse Rat setzt den Bestand des Kantonspolizeikorps fest.

2. Den übrigen Personalbestand bestimmen der Regierungsrat und der Grosse Rat im Rahmen des Voranschlags.

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