551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 69 Polizeigesetz (PolG) - Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
Kostenersatz und Entschädigung
§ 69 PolG · Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
1. Die Kantonspolizei kann Kostenersatz verlangen
1. von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert;
2. von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsatzes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat;
3. von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
2. Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.