§ 67 Polizeigesetz (PolG) - Datenbearbeitung
§ 67 PolG · Datenbearbeitung
1. Die Kantonspolizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete und, wo zweckmässig, auch automatisierte Datenbearbeitungssysteme und Registraturen zu betreiben oder zu nutzen.
2. Sie kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist.
3. Die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei dient
1. * der Erkennung und Aufdeckung strafbarer Handlungen
2. * der Fahndung nach der Täterschaft
3. * der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln
4. * der Fahndung nach vermissten Personen
5. * der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs
6. * der Erkennung und Abwehr von Gefahren und angedrohter Gewalt
7. * dem Betrieb des Lagebilds und des Lageverbunds
3bis. Die Kantonspolizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemeinden zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und automatisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen.
4. Der Regierungsrat regelt die Aufnahme, Berichtigung und Löschung der Daten.