551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 64 Polizeigesetz (PolG) - Bewaffnete Dienstausübung
Angehörige der Kantonspolizei
§ 64 PolG · Bewaffnete Dienstausübung
1. Angehörige der Kantonspolizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
2. Die Kantonspolizei kann die bewaffnete Dienstausübung auch für Zivilangestellte anordnen, soweit dies zu deren Sicherheit erforderlich ist und sie hierfür ausgebildet sind.