551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 63 Polizeigesetz (PolG) - Handeln in dienstfreier Zeit
Angehörige der Kantonspolizei
§ 63 PolG · Handeln in dienstfreier Zeit
1. Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2. Stellen Angehörige der Kantonspolizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.