551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 53 Polizeigesetz (PolG) - Androhung und Kostenersatz
Polizeiliche Massnahmen - Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren, Fahrzeugen und anderen Sachen
§ 53 PolG · Androhung und Kostenersatz
1. Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen oder wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist, kann von der Androhung abgesehen werden. In solchen Fällen ist die betroffene Person nachträglich über die Massnahme zu informieren.
2. Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei gilt § 69 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss.
3. § 51 findet sinngemässe Anwendung.