Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 53 Polizeigesetz (PolG) - Androhung und Kostenersatz

Polizeiliche Massnahmen - Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren, Fahrzeugen und anderen Sachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 PolG · Androhung und Kostenersatz

1. Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen oder wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist, kann von der Androhung abgesehen werden. In solchen Fällen ist die betroffene Person nachträglich über die Massnahme zu informieren.

2. Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei gilt § 69 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss.

3. § 51 findet sinngemässe Anwendung.

← § 52 PolG Polizeigesetz (PolG) - Gegenstand § 54 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →