§ 52 Polizeigesetz (PolG) - Grundsatz
§ 52 PolG · Grundsatz
1. Die Kantonspolizei darf Tiere, Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
3. * eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt darstellen oder die Rechte Dritter bedeutend einschränken.
2. Sind Personen oder Sachen von namhaftem Wert gefährdet, kann die zuständige Führungsperson im Umkreis von 300 m um den Ereignisort für die Dauer des Polizeieinsatzes formlos ein Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht erlassen. Die jeweils zuständige Führungsperson kann das Flugverbot räumlich erweitern.