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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 5 Polizeigesetz (PolG) - Private Sicherheitsdienste

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 PolG · Private Sicherheitsdienste

1. Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Departementes.

2. Der Regierungsrat kann in diesem Bereich interkantonale Vereinbarungen abschliessen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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