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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 48 Polizeigesetz (PolG) - Räume

Polizeiliche Massnahmen - Durchsuchung
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§ 48 PolG · Räume

1. Die Kantonspolizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren,

2. Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen oder

3. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

2. Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart einer Person, welche die Herrschaft ausübt.

3. Die Durchsuchung ist zu dokumentieren.

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