§ 46 Polizeigesetz (PolG) - Personen
§ 46 PolG · Personen
1. Die Kantonspolizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen oder Spuren suchen, wenn
1. dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Personen, von Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt erforderlich ist,
2. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
3. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat,
4. * es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist,
5. * sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist,
6. * sie ein Polizeigebäude oder ein von der Polizei bewachtes Gebäude betritt.
2. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3. Für weitergehende körperliche Untersuchungen, die in die körperliche Integrität eingreifen, beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.