551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 45 Polizeigesetz (PolG) - Fernhaltung mit formellem Entscheid
Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
§ 45 PolG · Fernhaltung mit formellem Entscheid
1. Die Kantonspolizei darf einer Person mittels Entscheid verbieten, einen bestimmten Ort zu betreten. Sie kann das schriftliche Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für höchstens 14 Tage verfügen und wenn erforderlich, die betroffene Person für die Eröffnung des Entscheids zu einem Polizeiposten bringen.
2. Der Entscheid legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme fest.
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