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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 44 Polizeigesetz (PolG) - Wegweisung

Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
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§ 44 PolG · Wegweisung

1. Die Kantonspolizei darf eine Person formlos von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn

1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,

2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,

3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind,

4. die Person selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist oder

5. Rechte von Personen zu wahren sind.

2. Abs. 1 gilt sinngemäss für die Fernhaltung von Tieren und Sachen.

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