551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 41 Polizeigesetz (PolG) - Informationsbeschaffung
Polizeiliche Massnahmen - Überwachung, Observation und technische Mittel
§ 41 PolG · Informationsbeschaffung
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur Informationsbeschaffung einsetzen.
2. Diese Personen verfügen weder über hoheitliche Befugnisse noch über andere Sonderrechte. Namentlich dürfen sie weder Straftaten begehen noch dazu Beihilfe leisten oder Personen zur Begehung von Straftaten anstiften.