551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 40 Polizeigesetz (PolG) - Fahndung und Vorfeldabklärungen
Polizeiliche Massnahmen - Überwachung, Observation und technische Mittel
§ 40 PolG · Fahndung und Vorfeldabklärungen
1. Die Kantonspolizei ist befugt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb einer Strafuntersuchung zu tätigen.
2. Angehörige der Kantonspolizei dürfen zu Fahndungs- und Abklärungszwecken in Zivil Informationen beschaffen, ohne ihre Identität und Funktion zu offenbaren.
3. Die Kantonspolizei ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnvorrichtungen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen, namentlich bei Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Observationen, aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung.