Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 40 Polizeigesetz (PolG) - Fahndung und Vorfeldabklärungen

Polizeiliche Massnahmen - Überwachung, Observation und technische Mittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 PolG · Fahndung und Vorfeldabklärungen

1. Die Kantonspolizei ist befugt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb einer Strafuntersuchung zu tätigen.

2. Angehörige der Kantonspolizei dürfen zu Fahndungs- und Abklärungszwecken in Zivil Informationen beschaffen, ohne ihre Identität und Funktion zu offenbaren.

3. Die Kantonspolizei ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnvorrichtungen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen, namentlich bei Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Observationen, aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung.

← § 39b PolG Polizeigesetz (PolG) - Gegenstand § 40a PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →