551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 4 Polizeigesetz (PolG) - Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 PolG · Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden
1. Der Regierungsrat kann dem Bund und den Gemeinden auf Ersuchen zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben verkehrs- oder ordnungsdienstliche Aufgaben übertragen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben der Sicherheitsorgane der Gemeinden in einer Verordnung.
3. Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Sicherheitsorgane zu.
4. Die Sicherheitsorgane der Gemeinden müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und Uniformierung klar von den Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten unterscheiden.