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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 4 Polizeigesetz (PolG) - Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 PolG · Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden

1. Der Regierungsrat kann dem Bund und den Gemeinden auf Ersuchen zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben verkehrs- oder ordnungsdienstliche Aufgaben übertragen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben der Sicherheitsorgane der Gemeinden in einer Verordnung.

3. Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Sicherheitsorgane zu.

4. Die Sicherheitsorgane der Gemeinden müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und Uniformierung klar von den Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten unterscheiden.

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