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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 3a Polizeigesetz (PolG) - Beizug privater Sicherheitsdienste

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a PolG · Beizug privater Sicherheitsdienste

1. Die Kantonspolizei kann für Polizeitransporte, Bewachungen und zur Unterstützung in ausserordentlichen Lagen private Sicherheitsdienste beiziehen.

2. Diese unterstehen der Führung und Verantwortung der Kantonspolizei.

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