551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 3a Polizeigesetz (PolG) - Beizug privater Sicherheitsdienste
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a PolG · Beizug privater Sicherheitsdienste
1. Die Kantonspolizei kann für Polizeitransporte, Bewachungen und zur Unterstützung in ausserordentlichen Lagen private Sicherheitsdienste beiziehen.
2. Diese unterstehen der Führung und Verantwortung der Kantonspolizei.