§ 39b Polizeigesetz (PolG) - Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
§ 39b PolG · Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
1. Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
2. Sie kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen kommen.
3. Sie kann körpernah und sichtbar getragene Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einsetzen.
4. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.