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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 39a Polizeigesetz (PolG) - Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

Polizeiliche Massnahmen - Überwachung, Observation und technische Mittel
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§ 39a PolG · Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

1. Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Kontrollschilder automatisch erfassen und diese Daten bearbeiten

1. zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen

2. zur Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen

3. zur Erfüllung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben

2. Der automatische Abgleich der erfassten Fahrzeuge und Kontrollschilder ist zulässig

1. mit polizeilichen Sach- und Personenfahndungsregistern, die vom Bund für die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung freigegeben sind

2. mit polizeilichen Fahndungsaufträgen für die Dauer der Ausschreibung

3. mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist

3. Im Rahmen der verkehrspolizeilichen Aufgaben können automatisiert überprüft und dokumentiert werden

1. die Einhaltung der technischen Anforderungen und der technische Zustand der Fahrzeuge, namentlich die Masse und das Gewicht

2. die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer einschliesslich des Status der Fahrtenschreiber

4. Die Löschung der automatisch erfassten Daten erfolgt

1. im Falle eines darauf basierenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gemäss den jeweiligen Bestimmungen dieses Verfahrens

2. in allen anderen Fällen spätestens nach 30 Tagen

5. Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abrufverfahren automatisiert austauschen und bearbeiten.

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