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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 39 Polizeigesetz (PolG) - Überwachung

Polizeiliche Massnahmen - Überwachung, Observation und technische Mittel
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§ 39 PolG · Überwachung

1. Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Gefahrenabwehr Informationen beschaffen, Personen und Fahrzeuge überwachen und observieren.

2. Sie kann als zugriffsunterstützende Massnahme, im Rahmen von Vorfeldabklärungen, zum Schutz der eigenen Kräfte oder zur Aufklärung der tatsächlichen Lage in eigener Kompetenz technische Mittel einsetzen sowie Bild- und Tonaufnahmen machen, sofern andere Mittel nicht zum Erfolg führen.

3. Aufzeichnungen werden gelöscht,

1. wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder

2. spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

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