551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 35 Polizeigesetz (PolG) - Dauer und Überprüfung
Polizeiliche Massnahmen - Polizeilicher Gewahrsam
§ 35 PolG · Dauer und Überprüfung
1. Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden.
1bis. Bei Fremdgefährdung und wenn deshalb anzunehmen ist, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, kann die Kantonspolizei beim Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach Beginn des Gewahrsams dessen Verlängerung beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden und kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der StPO.
2-4. ...