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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 33 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen - Polizeilicher Gewahrsam
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§ 33 PolG · Voraussetzungen

1. Die Kantonspolizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1. sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend stört,

2. sie sich selbst, andere Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt ernsthaft und unmittelbar gefährdet,

3. sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,

4. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat,

5. dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist oder

6. * dies zur Sicherung des Vollzugs einer polizeilichen Anordnung gemäss § 57 Abs. 1 notwendig ist.

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