551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 32 Polizeigesetz (PolG) - Kinder und Jugendliche
Polizeiliche Massnahmen - Polizeiliche Vorladung und Befragung
§ 32 PolG · Kinder und Jugendliche
1. Über Vorladungen und Befragungen von Kindern und Jugendlichen werden die Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise die gesetzliche Vertretung orientiert, soweit dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird oder das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.