551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 3 Polizeigesetz (PolG) - Polizeilicher Assistenzdienst
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 PolG · Polizeilicher Assistenzdienst
1. Die Kantonspolizei kann einen polizeilichen Assistenzdienst betreiben.
2. Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben den polizeilichen Assistenzdienst gegen eine kostendeckende Entschädigung beiziehen.
3. Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben des polizeilichen Assistenzdienstes.