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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 29 Polizeigesetz (PolG) - Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle

Polizeiliche Massnahmen - Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
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§ 29 PolG · Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle

1. Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.

2. Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn

1. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder

2. die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.

3. Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 genannten Zwecke die Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen untersucht werden.

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