551.1
POLGLPolG
CH-TG
§ 28 Polizeigesetz (PolG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
Polizeiliche Massnahmen - Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
§ 28 PolG · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und mit anderen auf dem Polizeiposten vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfüllt werden kann.
2. Vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.