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551.1 POLGLPolG CH-TG

§ 22 Polizeigesetz (PolG) - Schusswaffengebrauch

Polizeilicher Zwang
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§ 22 PolG · Schusswaffengebrauch

1. Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.

2. Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein

1. wenn Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;

2. wenn eine Person eine schwere Straftat begangen hat oder einer solchen dringend verdächtigt wird, sie fliehen will und dies zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte;

3. wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen;

4. zur Befreiung von Geiseln;

5. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind oder deren Beschädigung zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte.

3. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.

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