Art. 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Rechtliche Grundlagen
Art. 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Rechtliche Grundlagen
1. Die Angehörigen der Kapo TG und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kantone. Zum Zeitpunkt des Abschlusses fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen
1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin;
2. Zollgesetz;
3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG);
4. Asylgesetz (AsylG);
5. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz);
6. Ordnungsbussengesetz (OBG);
7. Strassenverkehrsgesetz (SVG);
8. Strafgesetzbuch (StGB);
9. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung);
10. Polizeigesetz;
11. Verordnung des Regierungsrates über Ordnungsbussen im Schiffsverkehr.