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541.2 EZVAFD CH-TG

Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Inkrafttreten und Publikation

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
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Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Inkrafttreten und Publikation

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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