541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Inkrafttreten und Publikation
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Inkrafttreten und Publikation
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
2. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.