541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 27 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Rapportierung
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Art. 27 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Rapportierung
1. Die Kapo TG stellt dem Grenzwachtkorps Teile des Rapportsystems zur Verfügung, um die gemäss Vereinbarung vorgesehenen Anzeigerapporte für die richterlichen Behörden zu erstellen.
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Zweck
Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung →