541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 26 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Wegweisungsverfahren gemäss Art. 64 AuG
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Art. 26 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Wegweisungsverfahren gemäss Art. 64 AuG
1. Das GWK erhält die Kompetenz, formlose Wegweisungen gemäss Art. 64 AuG im Einsatzraum anzuordnen.
2. Auf ausdrückliches Verlangen der betroffenen ausländischen Person kann das GWK, nach Rücksprache mit der kantonalen Migrationsbehörde, eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
3. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach Anhang 4a.
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Zweck
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