541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Art. 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei
1. In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei bei einer Dienststelle des GWK.
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Zweck
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