541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Strassenverkehrsrecht (EZV)
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Strassenverkehrsrecht (EZV)
1. Fahren in fahrunfähigem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss Anhang 15
2. Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis, Fahren ohne Führerausweis Anhang 16
3. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung Anhang 17
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 18
5. Widerhandlungen gegen Art. 22 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Anhang 19
6. Sonntags- und Nachtfahrverbot Anhang 20
7. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21
8. Radarwarngeräte Anhang 22
9. Ordnungsbussen Anhang 23
10. Abgastest über sechs Monate Anhang 24
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Zweck
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