541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
1. Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13
2. Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14
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Zweck
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