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541.2 EZVAFD CH-TG

Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
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Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

1. Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13

2. Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14

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