Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Verantwortlichkeiten
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Verantwortlichkeiten
1. Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz.
2. Im Rahmen des vorliegenden Vertrages können dem Grenzwachtkorps kantonale polizeiliche Befugnisse delegiert werden. Ausser im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhebung zu Gunsten des Kantons Thurgau entstehen daraus keine Abgeltungsforderungen.
3. Das Grenzwachtkorps kann im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten innerhalb des definierten Grenzraumes die im Teil 2. mit seinen Anhängen festgelegten Widerhandlungen selbständig ahnden. Das Grenzwachtkorps trägt dabei die Verantwortung für Einsatz und Personal abschliessend.