541.2
EZVAFD
CH-TG
Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Systematik
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Systematik
1. Teil 2. bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Thurgau dem GWK beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2. Die Kantonspolizei TG und das GWK beziehungsweise die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.
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Zweck
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