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EZVAFD
CH-TG
Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Grenzpolizeiliche Kontrollen im Flug- und Bahnverkehr
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Grenzpolizeiliche Kontrollen im Flug- und Bahnverkehr
1. Flugplätze Lommis und Sitterdorf: Die zoll- und grenzpolizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Flugverkehrs werden vollumfänglich vom Grenzwachtkorps wahrgenommen. Das Grenzwachtkorps informiert die Kantonspolizei Thurgau über Kontrollen. Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch bei der Kontrolle von Personen auf den Flugplätzen Lommis und Sitterdorf.
2. Bahnverkehr: Das Grenzwachtkorps vollzieht die grenzpolizeilichen Kontrollen auf den internationalen Bahnstrecken (Regionalzüge und internationale Züge). Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch im Bahnverkehr.
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Zweck
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