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541.2 EZVAFD CH-TG

Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung - Einsatzraum des GWK

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung · Einsatzraum des GWK

1. Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 27 bezeichneten polizeitaktischen Grenzraum. Der Einsatz des GWK kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando/Notrufzentrale in besonderen Fällen im ganzen Kanton Thurgau erfolgen.

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