Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541.2 EZVAFD CH-TG

Zweck (EZV)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (28)

Art. 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 6 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 7 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 8 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 13 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 17 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 18 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 19 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 20 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 23 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 24 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 26 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 27 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung

Gesetzestext (28 Artikel)

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau (Kapo TG) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

2. Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den Einsatz gewonnen werden.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz.

2. Im Rahmen des vorliegenden Vertrages können dem Grenzwachtkorps kantonale polizeiliche Befugnisse delegiert werden. Ausser im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhebung zu Gunsten des Kantons Thurgau entstehen daraus keine Abgeltungsforderungen.

3. Das Grenzwachtkorps kann im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten innerhalb des definierten Grenzraumes die im Teil 2. mit seinen Anhängen festgelegten Widerhandlungen selbständig ahnden. Das Grenzwachtkorps trägt dabei die Verantwortung für Einsatz und Personal abschliessend.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Angehörigen der Kapo TG und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kantone. Zum Zeitpunkt des Abschlusses fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen

1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin;

2. Zollgesetz;

3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG);

4. Asylgesetz (AsylG);

5. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz);

6. Ordnungsbussengesetz (OBG);

7. Strassenverkehrsgesetz (SVG);

8. Strafgesetzbuch (StGB);

9. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung);

10. Polizeigesetz;

11. Verordnung des Regierungsrates über Ordnungsbussen im Schiffsverkehr.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Kapo TG und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.

2. Die Kapo TG und das Kommando der Grenzwachtregion II SH/TG des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.

3. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo TG in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Kapo TG und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Das GWK und die Kapo TG gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist (Anhang 26).

2. Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 27 bezeichneten polizeitaktischen Grenzraum. Der Einsatz des GWK kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando/Notrufzentrale in besonderen Fällen im ganzen Kanton Thurgau erfolgen.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Flugplätze Lommis und Sitterdorf: Die zoll- und grenzpolizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Flugverkehrs werden vollumfänglich vom Grenzwachtkorps wahrgenommen. Das Grenzwachtkorps informiert die Kantonspolizei Thurgau über Kontrollen. Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch bei der Kontrolle von Personen auf den Flugplätzen Lommis und Sitterdorf.

2. Bahnverkehr: Das Grenzwachtkorps vollzieht die grenzpolizeilichen Kontrollen auf den internationalen Bahnstrecken (Regionalzüge und internationale Züge). Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch im Bahnverkehr.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

2. Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder des GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Thurgau eine Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbussen an die Eidgenössische Zollverwaltung.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Teil 2. bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Thurgau dem GWK beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

2. Die Kantonspolizei TG und das GWK beziehungsweise die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der kantonalen Polizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

1. Amtshilfe im Busseninkasso Anhang 1

2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2

3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3

4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

5. Entfernungsmassnahmen Anhang 4a

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5

2. Schwarzarbeit Anhang 6

3. Schleppertätigkeit Anhang 7

4. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 8

5. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 9

6. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 10

7. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 11

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

1. Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13

2. Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

1. Fahren in fahrunfähigem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss Anhang 15

2. Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis, Fahren ohne Führerausweis Anhang 16

3. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung Anhang 17

4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 18

5. Widerhandlungen gegen Art. 22 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Anhang 19

6. Sonntags- und Nachtfahrverbot Anhang 20

7. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21

8. Radarwarngeräte Anhang 22

9. Ordnungsbussen Anhang 23

10. Abgastest über sechs Monate Anhang 24

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

1. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze) Anhang 25

2. Ordnungsbussen im Schiffsverkehr

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

1. Pilz- und Pflanzenschutz (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze);

2. Jagd- und Fischereigesetzgebung (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze).

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren

1. Das GWK erhält die Kompetenz, formlose Wegweisungen gemäss Art. 64 AuG im Einsatzraum anzuordnen.

2. Auf ausdrückliches Verlangen der betroffenen ausländischen Person kann das GWK, nach Rücksprache mit der kantonalen Migrationsbehörde, eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

3. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach Anhang 4a.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren

1. Die Kapo TG stellt dem Grenzwachtkorps Teile des Rapportsystems zur Verfügung, um die gemäss Vereinbarung vorgesehenen Anzeigerapporte für die richterlichen Behörden zu erstellen.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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