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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Entzug der aufschiebenden Wirkung

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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Entzug der aufschiebenden Wirkung

1. Unter Vorbehalt von Art. 12 Konkordat kommt Rechtsmitteln gegen Entscheide nach Art. 3a bis Art. 9 Konkordat keine aufschiebende Wirkung zu.

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