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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Empfehlung Stadionverbot

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Empfehlung Stadionverbot

1. Die Kantonspolizei kann den Organisatorinnen und Organisatoren von Sportveranstaltungen Empfehlungen im Sinne von Art. 10 Konkordat abgeben.

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