541.11
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Empfehlung Stadionverbot
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Empfehlung Stadionverbot
1. Die Kantonspolizei kann den Organisatorinnen und Organisatoren von Sportveranstaltungen Empfehlungen im Sinne von Art. 10 Konkordat abgeben.
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Geltungsbereich
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit →