541.11
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Richterliche Überprüfung des Polizeigewahrsams
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Richterliche Überprüfung des Polizeigewahrsams
1. Zuständig für die richterliche Überprüfung der Anordnung eines Polizeigewahrsams im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Konkordat ist das Präsidium des Verwaltungsgerichtes. Es entscheidet kantonal letztinstanzlich.
2. Das Gesuch um richterliche Überprüfung ist innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides über den Polizeigewahrsam unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben beim Präsidium des Verwaltungsgerichtes unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.
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Geltungsbereich
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