541.11
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Polizeigewahrsam
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Polizeigewahrsam
1. Die Kantonspolizei entscheidet über den Polizeigewahrsam nach Art. 8 Konkordat und orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen.
2. Der Polizeigewahrsam wird in der Regel im Kantonalgefängnis vollzogen.
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Geltungsbereich
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit →