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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Meldeauflage

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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Meldeauflage

1. Die Kantonspolizei kann Personen nach Art. 6 Konkordat verpflichten, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizei- oder einer anderen Amtsstelle zu melden.

2. Sie orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen.

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