541.11
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Meldeauflage
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Meldeauflage
1. Die Kantonspolizei kann Personen nach Art. 6 Konkordat verpflichten, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizei- oder einer anderen Amtsstelle zu melden.
2. Sie orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen.
← § 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Geltungsbereich
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit →