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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Ausreisebeschränkung

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Ausreisebeschränkung

1. Die Kantonspolizei kann fedpol den Erlass von Ausreisebeschränkungen nach Art. 24c BWIS beantragen.

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