541.11
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Rayonverbot
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Rayonverbot
1. Die Kantonspolizei entscheidet über Rayonverbote nach Art. 4 Konkordat.
2. Sie informiert die in Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Konkordat erwähnten Behörden über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen.
3. Entscheide anderer Kantone über Rayonverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau sind der Kantonspolizei zuzustellen.
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Geltungsbereich
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit →