541.11
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Bezeichnung von Rayons
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Bezeichnung von Rayons
1. Die Kantonspolizei bestimmt diejenigen Lokalitäten, in denen Sportveranstaltungen durchgeführt werden, welche mit einem Rayonverbot im Sinne von Art. 4 Konkordat belegt werden können und meldet diese Rayons dem Bundesamt für Polizei (fedpol).
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Geltungsbereich
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit →